Zona Especial Canaria
Einführung
Die Zona Especial Canaria (ZEC) ist ein von der Europäischen Union genehmigtes Niedrigsteuergebiet, das seit dem Jahre 2000 existiert. Dieser zunächst bis zum 31.12.2008 befristete Offshore-Status wurde inzwischen bis zum Jahre 2019 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist denkbar.
Die ZEC wurde gemeinsam von der spanischen Zentralregierung in Madrid und der kanarischen Regionalregierung gegründet und ist dem spanischen Wirtschaftsministerium angegliedert.
Ziel der ZEC ist es, die Wirtschaft der Kanaren zu fördern und Investoren anzulocken, um so die Kanarischen Inseln von den vorherrschenden Wirtschaftszweigen Tourismus und Bau unabhängig zu machen. Diese Sondersteuerzone erstreckt sich über die gesamten Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, Fuerteventura, La Gomera, El Hierro, La Palma).
Die im Register der ZEC (ROEZEC) eingetragenen Unternehmen sind zu bestimmten Investitionen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen verpflichtet. Im Gegenzug profitieren sie von Steuervergünstigungen.
Registrierung
Um in den Genuss dieser Steuervergünstigungen zu kommen, ist eine Eintragung in das offizielle Unternehmensregister der ZEC (ROEZEC) erforderlich. Diese Eintragung ist noch bis zum 31. Dezember 2013 möglich.
Für die Antragstellung, die Beratung sowie die Überwachung der im Unternehmensregister der ZEC registrierten Unternehmen (nachfolgend „ZEC-Unternehmen“ genannt) wurde eigens ein Konsortium gebildet, das dem spanischen Wirtschaftsministerium untersteht.
Dieses Konsortium ist auch für die Genehmigung eines Unternehmens als ZEC-Unternehmen und die Eintragung in das ROEZEC zuständig. Investoren, die beabsichtigen, in der ZEC tätig zu werden, müssen zunächst einen Antrag auf vorläufige Genehmigung bei diesem Konsortium stellen. Die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Monaten. Erst nach Erhalt der vorläufigen Genehmigung wird die Gesellschaft gegründet.
Gründungsvoraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für die Registrierung als ZEC-Unternehmen erfüllt sein:
- Unternehmensneugründung mit der Rechtsformwahl einer juristischen Person
- Firmensitz und tatsächliche Geschäftsadresse im Geltungsbereich der ZEC
- Übereinstimmung der Geschäftsaktivitäten des Unternehmens mit der Liste der zulässigen ZEC-Aktivitäten
- Wohnsitz mindestens eines Geschäftsführers auf den Kanarischen Inseln
- Durchführung von Mindestinvestitionen in Höhe von 100.000 € (Gran Canaria und Teneriffa) bzw. 50.000 € (übrige Inseln) innerhalb der ersten zwei Jahre nach Eintragung in das ROEZEC
- Schaffung von mindesten fünf (Gran Canaria und Teneriffa) bzw. drei (übrige Inseln) dauerhaften Arbeitsplätzen innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung in das ROEZEC
Niederlassung
Unternehmen aus dem Dienstleistungsbereich können sich an jedem beliebigen Ort der Kanarischen Insel ansiedeln. Dagegen müssen sich Unternehmen, die in den Bereichen Produktion, Verarbeitung, Veredelung oder Warenvertrieb tätig sind, in speziellen Industriegebieten niederlassen. Diese befinden sich zumeist in der Nähe von Häfen und Flughäfen.
Steuerliche Vorteile
Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 4 %, wobei Höchstbeträge gelten, die von der Art der Geschäftstätigkeit und der Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze abhängen.
Da die Kanaren zum spanischen Hoheitsgebiert gehören, ist das im Jahre 2011 neu abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien anwendbar.
Soweit eine als ZEC-Gesellschaft registrierte Tochtergesellschaft einer in der EU ansässigen Muttergesellschaft Gewinne an diese ausschüttet, sind diese Ausschüttungen im Regelfall steuerfrei. Die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 90/435/EWG des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten) findet Anwendung.
Des Weiteren unterliegen die Kanaren nicht der im restlichen Spanien geltenden Umsatzsteuer (IVA). Stattdessen gilt die IGIC (Impuesto General Indirecto Canario), eine nur auf den Kanaren eingeführte Umsatzbesteuerung, mit einem auf 5 % reduzierten Steuersatz.
In der Regel sind ZEC-Unternehmen bei der Lieferung von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen untereinander von der IGIC befreit. Auch für die Einfuhr von Gütern gilt eine Steuerbefreiung von der IGIC.
Die Internetseite soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.