Ungarn
Ungarn
Ungarn ist ein Binnenstaat und grenzt an die Slowakei, die Ukraine, Rumänien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich. Es hat ca. 10 Millionen Einwohner. Seit 1999 ist Ungarn Mitglied der NATO, seit dem 01.05.2004 Mitglied der Europäischen Union.
Ungarn galt lange als Vorzeigeland unter den Transformationsstaaten. Seit Mitte der 90er Jahre wurde das Land durch umfassende Privatisierungen auf einen konsequenten Wachstumspfad gebracht, der jedoch mit einer hohen Verschuldung der öffentlichen Hand verbunden war, deren Auswirkungen Ungarn im Zuge der weltweiten Finanzkriese besonders stark zu spüren bekam. Nachdem das BIP im Jahre 2009 um 6,3 Prozent zurückgegangen war, was vor allem an den einbrechenden Exportzahlen lag, wuchs das BIP im Jahre 2010 um 1,1 Prozent. Für das Jahr 2011 wird ein Wirtschaftswachstum von 2,8 Prozent erwartet. Dies liegt nicht zuletzt an den ungarischen Exporten, die im Jahre 2010 mit über 71 Milliarden Euro fast an den Höchststand aus 2008 erreicht hatten. Allein über dreiviertel der Exporte gehen dabei in die EU, allein ein viertel nach Deutschland.
Mit einem Anteil von 24 Prozent ist Deutschland der mit Abstand größte ausländische Direktinvestor in Ungarn. Als eine der größten Einzelinvestitionen ist hier das Audi-Werk im westungarischen Győr zu nennen, in das bislang 3,3 Milliarden Euro investiert wurden. Aber nicht nur Großinvestoren sind in Ungarn aktiv. Auch viele mittelständige Unternehmen haben ihren Tätigkeitsbereich auf Ungarn ausgeweitet.
Nur in begrenztem Maße verfügt Ungarn über Bodenschätze (Bauxit, Kohle und Erdgas). Das gleiche gilt im Bezug auf fruchtbare Böden und landwirtschaftliche Nutzflächen. In ganz Europa wird Ungarischer Wein getrunken. Zu den wichtigsten Ausfuhrgütern gewerblicher Art gehören elektrische und elektronische Geräte, Maschinen, Nahrungsmittel und Chemikalien.
Unternehmensgründung in Ungarn
Unternehmensgründung in Ungarn
Das ungarische Gesellschaftsrecht legt vier Gesellschaftsformen fest, in deren Rahmen sich ausländische Investoren eine geschäftliche Tätigkeit ausführen können. Bei allen dieser Gesellschaften ist es möglich, dass allein ausländische Unternehmer sie gründen und leiten. Aus dem Bereich der Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit handelt es sich hierbei um die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Im Bereich der Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit nennt das Gesetz die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft.
Gesellschaften in Ungarn können nur in der durch das Gesellschaftsrecht vorgeschriebenen Form gegründet werden.
I. Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
In erster Linie interessant für ausländische Investoren sind die Kkt. (= OHG) und die Bt. (= KG), die sich in durch den Haftungsumfang ihrer Gesellschafter unterscheiden.
1. Die OHG (Kkt. = Közkereseti társaság)
Bei der Kkt. handelt es sich um eine Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die unter ihrer Firma Rechte erwerben, Prozesse anstrengen und verklagt werden kann. Ihre Gesellschafter haften unmittelbar mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Kkt., was bedeutet, dass die Gesellschafter wegen Schulden gemeinsam mit der Firma verklagt werden können.
Zur Gründung einer Kkt. bedarf es eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Teilnehmern, in dem unter anderem die Firma und der Sitz der Gesellschaft, die Gesellschafter, die Höhe des Gesellschaftsvermögens und die Art und Weise der Firmenbezeichnung geregelt sein müssen. Der Vertrag muss von einem Notar (dann öffentliche Urkunde) oder einem Rechtsanwalt (dann Privaturkunde) abgefasst, von den Gesellschaftern unterzeichnet und von dem Notar bzw. Rechtsanwalt gegengezeichnet sein. Im Falle einer Unterfertigung des Vertrages im Vollmachtswege muss der Bevollmächtigte seine Vollmacht mittels einer beglaubigten Urkunde nachweisen.
Für die Kkt. gibt es keine Mindestkapitalanforderungen, die dem Schutz der Gläubiger dienen, da die Gesellschafter unbeschränkt haften. Wird in dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sind die Vermögenseinlagen zum Gründungszeitpunkt der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.
Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist die Gründung der Gesellschaft innerhalb von 30 Tagen durch einen ungarischen Anwalt zur Registrierung anzumelden. Dazu müssen die erforderlichen Dokumente und Urkunden eingereicht und die Verfahrensgebühr entrichtet werden. Seit dem 1. Juli 2008 muss der Anwalt dies digital (durch eine E-Mail-Nachricht) tun, der die eingescannten Kopien der Unternehmensdokumente beigefügt sind und die eine beglaubigte Digitalunterschrift enthält.
2. Die KG (Bt. = Betéti Társaság)
Bei der Bt., die eine Sonderform der Kkt. darstellt, haftet zumindest ein Gesellschafter (Kommanditist) nicht persönlich, sondern nur bis zur Höher seiner vertraglichen Einlagen, während zumindest ein Komplementär den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt haften. Auch die Bt. kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und ist prozessfähig.
Wie bei der Kkt. ist zur Gründung der Bt. ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, der nach den bereits bei der Kkt. erwähnten Formerfordernissen zustande kommt. In dem Gesellschaftsvertrag müssen unter anderem die Firma und der Sitz der Gesellschaft, die Gesellschafter, der Unternehmensgegenstand, die Höhe des Gesellschaftsvermögens, sowie Art und Weise und Zeitpunkt der Einbringung geregelt werden.
Komplementär und Kommanditist können jeweils eine inländische oder ausländische natürliche oder juristische Person sein.
Wie bei der Kkt. gibt es im ungarischen Gesellschaftsrecht keine Mindestkapitalanforderungen, da der Komplementär unbeschränkt haftet. Die Vermögenseinlagen in die Gesellschaft sind zum Zeitpunkt der Gründung einzubringen, soweit durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
Ebenfalls wie bei der Kkt. ist nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages innerhalb von 30 Tagen die Gründung der Gesellschaft durch einen ungarischen Anwalt zur Registrierung anzumelden, wofür die erforderlichen Dokumente und Urkunden eingereicht und die Verfahrensgebühr entrichtet werden müssen.
II. Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit
Für ausländische Investoren am interessantesten ist die Gesellschaftsform der Kft. (GmbH), die neben der Rt. (AG) Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit sind. Beide Gesellschaften können als Einmanngesellschaften gegründet werden.
1. Die GmbH (Kft. = Korlátolt Felelősségű Társaság)
Die Kft. ist deshalb die interessanteste Gesellschaftsform für ausländische Investoren, da sie mit einem Stammkapital gegründet wird, dass aus Stammeinlagen (Geldeinlagen und/oder Sacheinlagen) eines zuvor festgelegten Betrages besteht, und für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
Gegründet wird die Kft. durch einen Gesellschaftsvertrag. Handelt es sich um eine Einmanngesellschaft, benötigt man eine Gründungsurkunde. Auch hier stellen sie die gleichen Formerfordernisse, wie so bei der Bt. erklärt wurden. Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Gründungsurkunde benötigt einen gewissen Mindestinhalt, wie die Firma und den Sitz der Gesellschaft, die Gesellschafter, den Unternehmensgegenstand und die Höhe des Gesellschaftsvermögens, bestehend aus den Stammeinlagen der Gesellschafter.
Die Stammeinlage muss mindestens 3 Mio. Ungarische Forint betragen, was etwa 12.000,- Euro entspricht. Zu beachten ist zudem, dass die einzelnen Stammeinlagen nicht geringer als 100.000,- ungarische Forint (etwa 400,- Euro) sein dürfen, wobei ein Geschäftsanteil auch von mehreren Eigentümern gehalten werden kann. Die Bareinlagen müssen zur Hälfte bei Gründung geleistet werden, also noch vor der Anmeldung beim Firmengericht, der Rest innerhalb eines Jahres nach Registrierung. Im Gegensatz dazu, muss bei der Einmanngesellschaft sofort das gesamte Stammkapital eingebracht werden.
Auch bei der GmbH ist nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages innerhalb von 30 Tagen die Gründung der Gesellschaft durch einen ungarischen Anwalt zur Registrierung anzumelden, wofür die erforderlichen Dokumente und Urkunden eingereicht und die Verfahrensgebühr entrichtet werden müssen.
2. Die Aktiengesellschaft (Rt = Reszvenytárság)
Bei der Rt. sind die Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien angelegte Grundkapital beteiligt. sie haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Als juristische Person ist die Bt. Trägerin von Rechten und Pflichten.
Je nach Gründungsart unterscheidet man zwei verschiedene Arten von Aktiengesellschaften, zum einen die AG im geschlossenen Kreis (zártkörünen müködö Rt.) und zum anderen die AG im offenen Kreis (nyilvánosan müködö Rt.) Die AG im geschlossenen Kreis wird durch Unterzeichnung der Gründungsurkunde durch alle Gründer gegründet, wodurch sie alle Aktien der zu errichtenden Aktiengesellschaft selbst übernehmen und die Organisationsverfassung feststellen. Im Gegensatz dazu wird bei der AG im offenen Kreis eine Satzung errichtet und die Aktien öffentlich gehandelt. Auch hier ist für die Gründung die bei der Bt. beschriebenen Form notwendig.
Für die offene AG ist ein Mindestkapital in Höhe von 20 Mio. ungarischen Forint notwendig, was in etwa 80.000,- Euro entspricht. Dieses Kapital macht 30 % des Grundkapitals aus. Bei der Gründung sind mindestens 10 Mio. Ungarische Forint einzuzahlen (etwa 40.000,- Euro). Für die geschlossene AG ist ein Mindestkapital in Höhe von 5 Mio. Ungarischen Forint (etwa 20.000,- Euro) erforderlich.
III. Einzelunternehmer
Neben der Möglichkeit einer Unternehmensgründung in der zuvor beschriebenen Weise, haben EU-Bürger zudem die Möglichkeit, sich in Ungarn als Einzelunternehmer anzumelden und auf diese Art unternehmerische Tätigkeiten auszuüben. Zu diesem Zweck erhält der Ausländer einen Unternehmerausweis (Vállakozói Igazolvány), der ihn berechtigt, wie ein ungarischer Staatsbürger Erwerbstätigkeiten auszuüben. Es gelten keine Mindestkapitalvorschriften, aber es ist erforderlich, dass die persönliche Haftung übernommen wird.
Besteuerung von Unternehmen in Ungarn
Besteuerung von Unternehmen in Ungarn
I. Körperschaftssteuer
1. Allgemeines
Der Gewinn der Gesellschaften wird durch die ungarische Körperschaftsteuer belastet.
Steuerpflichtig sind nach dem Körperschaftsteuergesetz im Inland ansässige Wirtschaftsgesellschaften, die gemäß dem ungarischen Gesellschaftsgesetz gegründet wurden, sowie die an einer Niederlassung im Inland eine unternehmerische Tätigkeit betreibenden ausländischen Steuerpflichtigen. Liegen Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Ungarn unterliegen die Steuerpflichtigen mit ihrem globalen Einkommen der Körperschaftssteuer, soweit nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes bestimmt ist.
Seit dem 1. Juli 2007 gilt die Regelung zum Ertragsminimum (Gewinnminimum), mit der eine Mindeststeuer in Höhe von 2 % des Jahresumsatzes eingeführt wurde. Diese wird auf Grundlage des erwarteten Einkommens des Unternehmens erhoben, wobei sie vom Finanzamt auf Grundlage der Vorjahreseinkünfte geschätzt wird. Liegen die erzielten Einkünfte über diesem geschätzten Betrag, so bildet dies die Besteuerungsgrundlage.
Seit dem 1. Januar 2010 beträgt die Höhe der Körperschaftsteuer 19%. Werden keine Steuervorteile in Anspruch genommen und gewisse Beschäftigungsauflagen (mindestens ein Angestellter, Zahlung des mindesten Zweifachen des Mindestlohns, keine Bestrafung wegen Verletzung des Arbeitsrechts) erfüllt, kann für einen Teil der Besteuerungsgrundlage bis 50 Millionen Forint (etwa 200.000,- Euro) ein Steuersatz von 10% angewendet werden, während der darüber liegende Teil mit einem Satz von 19% besteuert wird. Die ersparte Summe muss in den folgenden 4 Jahren für Investitionen, die Anstellung von Arbeitslosen oder Berufsanfängern oder für die Kreditrückzahlung ausgegeben werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Steuerpflichtigen berechtigt, Steuervergünstigungen geltend zu machen. Dieses Recht kann beispielsweise durch Investitionen zur Herstellung von Produkten im Wert von mindestens 3 Milliarden Forint entstehen oder durch eine Investition, die der Schaffung von Arbeitsplätzen dient.
Steuerabzugsfähige Elemente:
Auch in Ungarn besteht die Möglichkeit bestimmte Elemente von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen. So können beispielsweise pro Praktikant jeden Monat 24% des Mindestlohns von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Als weiteres Beispiel sind Kosten für Forschung und Entwicklung oder auch die Abschreibung aktivierter/abgerechneter Forschung und Entwicklung anzuführen, die zu 100 % abgezogen können werden, soweit sie nicht mit Regierungsfördermitteln finanziert worden sind.
Verlustübertragung:
Hat ein Unternehmen in einem Steuerjahr Verluste gemacht hat, so kann es in den Folgejahren die Verlustsumme vom Vorsteuergewinn abziehen. Auf diese Art können Verluste für unbestimmte Zeit übertragen werden.
Treten die Verluste im fünften Steuerjahr und in den folgenden Jahren nach dem Eintritt der Steuerpflicht ein, ist die Genehmigung des Finanzamtes erforderlich, um diese Verluste übertrage zu können. Voraussetzung hierfür ist, dass die Steuerbemessungsgrundlage des laufenden Jahres negativ ist und dass der Umsatz nicht 50 % des kombinierten Werts der Kosten und Ausgaben erreicht oder dass der Steuerzahler in den vorherigen zwei Steuerjahren Verluste verzeichnet hat.
Abschreibung:
Ebenfalls besteht die Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuern durch Abschreibungen zu senken. So können für Gebäude von langer Beständigkeit (Beton-, Stahlbeton-, Stahlkonstruktionen): 2 % und von Gebäuden von kurzer Beständigkeit (Holz-, provisorische Ziegelbauten): 6 % des Wertes abgeschrieben werden.
Die allgemeine Rate für die Abschreibung von Maschinen und Anlagen beträgt 14,5 %. 33 % gelten jedoch für Computeranlagen und 20 % für Fahrzeuge.
Steuerfreie Entwicklungsreserve:
50 % des Vorsteuergewinns (maximal 500 Millionen HUF) können für höchstens 6 Jahre für zukünftige Entwicklungen zurückbehalten werden. Die Steuerpflicht entfällt, wenn dieses Geld in diesem Zeitrahmen für Entwicklungsvorhaben verwendet wird.
2. Körperschaftssteuer für ausländische Unternehmen
Ausländische Unternehmen, die im Inland an einer festen Betriebsstätte eine unternehmerische Tätigkeit verrichten, zahlen für ihr Einkommen in Ungarn Steuern.
Zweigniederlassungen als Bestandteil einer nicht ansässigen ausländischen Organisation gilt nur dann als Betriebsstätte im Inland, wenn sie dem Begriff der Betriebsstätte laut den Steuerrechtsnormen entsprechen. Verfügt sie über keine feste Betriebsstätte entsteht keine Pflicht zur Zahlung von Körperschaftsteuer. Besteht eine feste Betriebsstätte, sind die steuerpflichtigen Einkünfte nach den Regeln für inländische Gesellschaften zu bestimmen. Folglich wird sie nach dem allgemeinen oder stufenweisen Körperschaftsteuersatz besteuert und ist zudem zu Steuervergünstigungen berechtigt.
Im Herbst 2010 führte Ungarn darüber hinaus die sogenannte Krisensteuer ein. Durch sie werden die Telekommunikations-, Energie- und Einzelhandelsbranche belastet. Grundlage der Besteuerung ist der jährliche Umsatz, und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen im Steuerjahr Profit erzielt hat oder nicht. Aufgrund ihrer progressiven Staffellung betrifft sie hauptsächlich große Unternehmen, die zusätzlich bis zu 6,5 % mehr Steuern abführen müssen.
II. Mehrwertsteuer
1988 führte Ungarn die Mehrwertsteuer mit einem Steuersatz von 25 %, sowie einem ermäßigten Steuersatz von 15 % ein. Nachdem diese Steuersätze 2006 abgesenkt wurden, liegt der Steuersatz seit 2010 wieder bei 25 %, der ermäßigte jedoch nur bei 5 %. Darüber hinaus wurde ein Zwischensteuersatz in Höhe von 18 % eingeführt. Während dieser für die Fernwärmeversorgung, die gewerbliche Vermietung von Unterkünften, sowie für Grundnahrungsmittel gilt, fällt der niedrigste Steuersatz von 5 % vor allem bei Medikamenten, medizinischen Hilfsmittel, Büchern und Zeitschriften an.
Alle Unternehmer müssen die berechnete Umsatzsteuer abzüglich der geltend gemachten Vorsteuer an das Finanzamt abzuführen. Von dieser Pflicht befreit sind jedoch Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von bis zu 19.700 Euro. Auf Antrag können sie sich aber für die Versteuerung freiwillig verpflichten, wodurch sie ebenfalls die Vorsteuer abziehen können.
Zweigniederlassungen und Handelsvertretungen in Ungarn
Zweigniederlassungen und Handelsvertretungen in Ungarn
Aufgrund des Gesetzes Nr. CXXXII von 1997 über die ungarischen Zweigniederlassungen und Handelsvertretungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (KSVKK) haben ausländische Unternehmen in Ungarn die Möglichkeit, sich zum Zwecke wirtschaftlicher Betätigung dort niederzulassen, ohne eine Gesellschaft gründen oder übernehmen zu müssen. Sie ist als selbständige Unternehmensform im ungarischen Handelsregister einzutragen.
I. Zweigniederlassung
Die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens ist in Ungarn eine mit wirtschaftlicher Eigenständigkeit ausgestattete Organisationseinheit eines ausländischen Unternehmens, auch wenn sie nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt.
Die Entstehung einer Zweigniederlassung erfolgt durch Eintragung in das Handelsregister. Voraussetzung hierfür ist, dass das ausländische Unternehmen ein mit dem nach seinem Sitz bestimmten Staat, bzw. mit einer internationalen Organisation abgeschlossenes internationales Abkommen die Gründung der Zweigniederlassung in Ungarn ermöglicht. Schon ab Einreichung des Antrags darf die Zweigniederlassung tätig werden. Dazu muss sie jedoch den Zusatz „bejegyzés alatt“ (in Gründung) tragen.
Die Zweigniederlassung muss seine Bücher dem ungarischen Rechnungslegungsgesetz entsprechend führen (doppelte Buchführung) und auch Jahresabschlussberichte erstellen.
II. Handelsrepräsentanz
Im Gegensatz zur Zweigniederlassung verfügt die Handelsrepräsentanz nicht nur über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt ebenfalls nicht über eine wirtschaftliche Eigenständigkeit. Dennoch entsteht sie, wie ebenfalls durch Eintragung in das Handelsregister. Aufnehmen darf die Handelsrepräsentanz auch erst dann, wenn sie in dieses eingetragen wurde.
Die Handelsrepräsentanz unterliegt starken Beschränkungen. Sie darf weder eine unternehmerische Tätigkeit, noch eine Rechtsberatung ausüben. Ihr Tätigkeitsfeld umfasst unter anderem die Vermittlung und Vorbereitung von Verträgen für ausländische Unternehmen, sowie Informations- und Werbetätigkeit im Namen der Muttergesellschaft. Da eine unternehmerische Tätigkeit nicht stattfindet, unterliegt die Handelsrepräsentanz nicht der Körperschaftssteuerzahlungsverpflichtung. Ebenso unterliegt sie nicht dem Rechnungslegungsgesetz.