Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III) betrifft länderübergreifende Sachverhalte zur Vereinheitlichung von Kollisionsnormen für Ehescheidungen mit Auslandsbezug. Sie gilt zunächst nur für 14 von 27 EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien).
Die am 30.12.2010 in Kraft getretene Verordnung gilt gemäß Art. 21 Rom III ab dem 21.06.2012 und bestimmt das anwendbare Recht auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in den Fällen, die ein Verbindung zu dem Recht verschiedener Staaten aufweisen (Art. 1 Abs. 1 Rom III).
In Art. 1 Abs. 2 Rom III wird die Anwendbarkeit der Verordnung für bestimmte Regelungsgegenstände, wie das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe, ausdrücklich verneint, selbst wenn sich diese als Vorfragen im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stellen.
Rom III gilt gemäß Art. 4 „universell“, wodurch das in dieser Verordnung bezeichnete Recht auch dann Anwendung findet, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaates ist. So kann es dann auch sein, dass drittstaatliches Recht zur Anwendung kommt.
Die Verordnung enthält folgende wesentliche Bestimmungen:
1. Rechtswahl (Art. 5)
So wie auch die Verordnungen Rom I und Rom II basiert auch Rom III auf dem Grundsatz des Vorrangs einer Rechtswahl, in diesem Fall durch die Ehegatten.
Gemäß. Art. 5 Abs. 1 Rom III können die Ehegatten durch Vereinbarung entweder das Recht des Staates wählen, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a), oder in dem sie zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, vorausgesetzt, im Zeitpunkt der Rechtswahl hat dort noch einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt (lit b.). Weiter besteht die Möglichkeit das Recht des Staates zu wählen, dem einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört (lit. c). Schließlich kann auch das Recht des Staates des angerufenen Gerichts gewählt werden (lit. d).
Die Vereinbarung bedarf gem. Art. 7 Abs. 1 S. 1 Rom III der Schriftform. Zudem muss sie datiert und unterschrieben sein. Sind durch die Rechtsordnung des Mitgliedstaates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften erforderlich, müssen diese angewendet werden (Art. 7 Abs. 2 Rom III).
Art. 5 Abs. 2 Rom III bestimmt, dass die Rechtswahl jederzeit, bis zur Anrufung des Gerichts, vereinbart und geändert werden kann. Soweit das nationale Recht dies vorsieht kann auch noch im Laufe des Verfahrens eine Rechtswahl erfolgen (Art. 5 Rom III).
2. Bestimmungen des anwendbaren Rechts in Ermangelung einer Rechtswahl (Art. 8)
Wurde durch die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 8 Rom III.
Nach diesem ist zunächst Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a). Andernfalls findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, soweit dieser nicht mehr als ein Jahr vor Anrufung des Gerichts endete oder einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit b).
Ist keiner dieser beiden Anknüpfungspunkte einschlägig, so ist das Recht des Staates anzuwenden, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts angehören (lit c.). Ist auch dieser Anknüpfungspunkt nicht einschlägig, ist schließlich das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden (lit d.).
3. Die „Malta“-Klauseln (Art. 10 und 13)
In der Rechtsordnung von Malta ist eine Scheidung nicht vorgesehen. Hierauf geht die Verordnung in den Art. 10 und 13 gesondert ein, trotzdem Art. 12 Rom III („ordre public“) bereits bestimmt, dass die Anwendung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts versagt werden kann, wenn dies mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wäre.
Gemäß Art. 10 Rom III ist eine Scheidung dann nicht möglich, wenn nach Art. 5 oder Art. 8 ein die Scheidung negierendes Recht zur Anwendung berufen ist. Gleiches gilt, wenn einem Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit kein gleichberechtigter Zugang zu einer Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gewährt wird. Hier wird bestimmt, dass in diesen Fällen Recht des angerufenen Gerichts zur Anwendung kommt.
Aufgrund der möglichen Rechtswahl und universellen Geltung der Verordnung, beschränkt sich Art. 10 Rom III nicht nur auf den Fall, dass die maltesische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt, sondern erfasst Rechtsordnungen weltweit, die eine Scheidung nicht vorsehen.
Nach Art. 13 Rom III sind Gerichte eines teilnehmenden Mitgliedstaates nicht verpflichtet, die Scheidung auszusprechen, wenn deren Recht eine Scheidung nicht vorsieht. Durch diese Regelung soll es den maltesischen Gerichten ermöglicht werden, eine Scheidung nicht aussprechen zu müssen, soweit aufgrund der Verordnung eine die Scheidung vorsehende Rechtsordnung zur Anwendung kommt.
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