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Bei der unternehmerischen Betätigung im Ausland ist stets zu prüfen, ob dadurch Steueransprüche des ausländischen Fiskus ausgelöst werden. Dies kann bei den Ertragssteuern dadurch geschehen, dass der Unternehmer ohne sein Wissen und Wollen die Tatbestandsmerkmale einer ausländischen Betriebsstätte oder ständigen Einrichtung erfüllt.
Häufig werden derartige Konstellationen auch von dem heimischen Berater mangels Sachverhaltskenntnis nicht realisiert, so dass die Gefahr der unechten Doppelbesteuerung besteht.
Soweit Arbeitnehmer für den Unternehmer im Ausland tätig werden, besteht die Gefahr, dass die Sozialversicherungspflicht des ausländischen Staates greift.

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern von mehr als 183 Tage im Ausland entsteht darüber hinaus die dortige Lohnsteuerpflicht. Soweit Arbeitnehmer in das Ausland entsendet werden, greift häufig im Gastland eine sogenannte fingierte lohnsteuerliche Betriebsstätte, die die Lohnsteuerpflicht auch unterhalb der 183-Tage-Grenze auslöst.

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