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Estland

Estland 

Warum Estland?

 

Warum Estland?

Seit seiner Unabhängigkeit im Jahr 1991 hat sich Estland immer mehr zu einem westeuropäischen Staat entwickelt. Durch die Übernahmen der westlichen Regelungen für Unternehmen ist es daher leicht, in Estland Unternehmen oder Zweigniederlassungen zu gründen. Dass sich eine Investition in Estland lohnen kann, zeigt auch der Doing Business Report 2010, in dem Estland Platz 17 von insgesamt 183 Staaten erreicht.

Seit dem Beitritt Estlands zur EU und zur NATO im Jahr 2004 hat Estland ein großes Wirtschaftswachstum zu verzeichnen. Es besitzt den am schnellsten wachsenden Markt innerhalb Europas. Die Staatsverschuldung zählt zu den niedrigsten in Europa. Seit dem 1. Januar 2011 gehört es außerdem zur Eurozone, was Estland im Bereich des Handels und des Tourismus noch weiter nach vorne bringen wird.

Estland ist schnell zu erreichen. Von vielen großen Städten Europas aus ist es nur drei Flugstunden entfernt. Außerdem gehört es zu den Vorreitern moderner IT-Lösungen und Kommunikationstechnologien. Auf diese Art wird es ausländischen Investoren leicht gemacht, mit Behörden und Geschäftspartnern zu kommunizieren.

Ein weiterer Vorteil ist die technologisch fortgeschrittene Industrie. Sie erlaubt es, dass Investoren hoch qualifizierte Arbeitskräfte und Ingenieure in Estland vorfinden. Die Arbeitnehmer werden als ehrlich und hart arbeitend eingeschätzt.

Bezüglich möglicher Förderung behandelt Estland alle Investoren gleich, ob sie nun aus dem In- oder Ausland kommen. Auch aus diesem Grund lohnt es sich, ein Engagement in Estland zu überprüfen.



Gesellschaftsformen in Estland

Gesellschaftsformen in Estland


Das in weiten Teilen an das deutsche Gesellschaftsrecht angelehnte estnische Gesellschaftsrecht ist hauptsächlich im dortigen Handelsgesetzbuch („Äriseadustik“) geregelt. Anders als in Deutschland gibt es für einzelne Unternehmensformen keine Spezialgesetze. Die gesellschaftsrechtlichen EG-Richtlinien hat Estland allesamt umgesetzt. 


1. Einzelunternehmen (Füüsilisest isikust ettevotja, kurz: FIE)

Eine mögliche Unternehmensform in Estland ist das Einzelunternehmen, mit dem jede erlaubte Tätigkeit ausgeübt werden kann, auch freie Berufe. Allein entscheidend ist, dass das Unternehmen auf Dauer angelegt ist, eigenverantwortlich betrieben wird und auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Jede natürliche Person kann Einzelunternehmer werden, sollte jedoch berücksichtigen, dass sie mit ihrem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens haftet. Eine Eintragung im Handelsregister ist erforderlich.


2. Personengesellschaften

Das estnische Handelsgesetzbuch sieht zwei Formen der Personengesellschaft vor, die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). 


a. Offene Handelsgesellschaft (Täisühing, kurz: TÜ)

Bei der offenen Handelsgesellschaft haften mindestens zwei natürliche oder juristische Gesellschafter unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens. Zur Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, der jedoch keinen besonderen Formerfordernissen unterliegt. Mit der Eintragung in das Handelsregister ist die juristische Person entstanden. Die OHG muss den Firmenzusatz „TÜ“ führen. 


b. Kommanditgesellschaft (Usaldusühing, kurz: UÜ)

Für die Kommanditgesellschaft gelten die Regeln zur OHG entsprechend. Sie wird ebenfalls von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gegründet, wobei der Komplementär für die Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen haftet und der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage, die bei der Anmeldung zum Handelsregister anzugeben ist. Die KG muss den Firmenzusatz „UÜ“ führen.


3. Kapitalgesellschaften

Gemeinsam mit der GmbH ist die Aktiengesellschaft die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in Estland. Dies liegt daran, dass kein großes Kapital aufgebracht werden muss und diese Unternehmensformen strukturell ideal für kleine und mittlere Betriebe sind.

 

a. Aktiengesellschaft

Für die Gründung einer Aktiengesellschaft („aktsiaselts“, kurz: „AS“) in Estland sind ein Gesellschaftsvertrag und eine Satzung erforderlich, die von allen Gründern zu unterzeichnen und notariell zu beurkunden sind. In dem Gesellschaftsvertrag müssen unter anderem folgende Angaben enthalten und Regelungen getroffen werden: Name, Sitz und Adresse der GmbH, Namen und Adressen bzw. Sitze der Gründer, das Kapital, der Wert der Gesellschaftsanteile und deren Verteilung unter den Gründern, sowie Informationen über die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates.

In der Satzung müssen unter anderem die folgenden Angaben enthalten sein: Name und Sitz der Gesellschaft, die Höhe des Kapitals, die Rechte, die an einen Anteil gebunden sind, sowie die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats.

Das Mindestgrundkapital beträgt 25.000,- Euro und darf höchstens bis zu einer Stückelung von 10 Cent aufgeteilt werden. Die Eintragung ins Handelsregister kann erst erfolgen, wenn die Einlagen vollständig geleistet wurden. Für eine Eintragung sind neben dem Antrag unter anderem folgende Dokumente einzureichen: 

 der Gesellschaftsvertrag, 
 die Satzung,
 ein Kontoauszug aus dem ersichtlich ist, dass das notwendige
   Kapital eingezahlt wurde, 
 bei einer Sacheinlage die Zustimmung zur Übertragung derselben
   an die Gesellschaft, 
 eine Liste der Gesellschafter nebst Angaben der Gesellschaftsanteile,
 eine Liste der Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates
   und des Wirtschaftsprüfers, 
 Angaben zu den geplanten geschäftlichen Aktivitäten.


Vorstand, Aufsichtsrat und die Hauptversammlung der Aktionäre sind die Organe der Aktiengesellschaft, wobei im Vorstand zumindest die Hälfte der Mitglieder aus Estland, dem europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stammen muss.

Es gibt keine Begrenzung, wie viele Aktien ein Aktionär halten darf. Die Aktien können 
frei gehandelt und auf Dritte übertragen werden.

 

b. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung („osaühing“, kurz: „OÜ“) sind ebenfalls ein Gesellschaftsvertrag und dazu die bestätigte Satzung erforderlich, die von allen Gründern zu unterzeichnen und notariell zu beurkunden sind. Für diese gelten die gleichen inhaltlichen Anforderungen, wie bei der Aktiengesellschaft.

Die Gesellschaft kann auch als Einmann-OÜ gegründet werden. Dafür ist ein notariell beglaubigter Gründungsbeschluss erforderlich. Das Mindeststammkapital beträgt 2.500,- Euro, wobei der kleinste Gesellschaftsanteil 1,- Euro betragen kann. Die OÜ haftet für Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen, wohingegen die Gesellschafter nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften.

Vorstand, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung sind die Organe der Gesellschaft. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen. Der Aufsichtsrat ist nur dann zwingend erforderlich, wenn der Vorstand weniger als drei Mitglieder hat.

Die Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Haben die Gesellschafter bereits vor der Eintragung mit der geschäftlichen Tätigkeit begonnen, haften sie in vollem Umfang persönlich für die eingegangenen Verbindlichkeiten.

 

4. Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen

Ausländische Unternehmen können in Estland Zweigniederlassungen eröffnen, die im Handelsregister einzutragen sind. Über diese können sie ständig Waren und/oder Dienstleistungen in Estland anbieten. Da Zweigniederlassungen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, haftet die ausländische Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung.

 

 

Steuern in Estland

Steuern in Estland

1. Körperschaftsteuer

In Estland ansässige Unternehmen unterliegen mit ihrem weltweiten Einkommen der estnischen Besteuerung. Die Körperschaftsteuer wird nicht auf die Gewinne erhoben, die das Unternehmen erzielt, sondern dann, wenn diese Gewinne an die Gesellschafter verteilt werden. Die Höhe der Steuer beläuft sich auf 21% des Bruttogewinns oder 21/79 des Nettobetrages der Dividende, der an die Aktionäre ausgeschüttet wird . Unter bestimmten Umständen unterliegt die Auszahlung von Dividenden nicht der Besteuerung. So wird beispielsweise die Körperschaftsteuer nicht auf Dividenden erhoben, die eine Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft erhält, die in einem der EWR-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz ihren Sitz hat, soweit zumindest 10% der Anteile oder Stimmrechte der Tochtergesellschaft durch eine estnische Firma gehalten werden.

Dasselbe gilt für Kapitalerträge.


2. Einkommensteuer und Lohnnebenkosten

Die Einkommensteuer in Estland beträgt unabhängig von der Höhe des Einkommens 21 %. Diese werden auf Arbeitseinkommen, Einkommen aus Eigentum (z.B. Vermietung), oder auf andere Quellen, wie Pensionen, erhoben. Für Einkommen bis zu einem Betrag von 1.728,- Euro pro Jahr ist keine Einkommensteuer zu zahlen. Für Eltern mit mehr als einem Kind, das höchstens 17 Jahre alt ist, wird dieser Betrag um bis zu weiteren 1.728,- Euro erhöht.

Der Arbeitgeber muss zusätzlich zum Lohn des Arbeitnehmers Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Diese belaufen sich auf 33 % des Bruttolohnes des Arbeitnehmers. Für die Arbeitslosenversicherung sind darüber hinaus weitere 1,4 % durch den Arbeitgeber zu zahlen. Der Arbeitnehmer trägt 2,8 % der Arbeitslosenversicherung.

 

3. Quellensteuer

In Estland werden Quellensteuern für Zahlungen an Nichtansässige erhoben. 21 % Steuern werden auf Zinsen erhoben, die über dem Marktwert liegen. Lizenzgebühren werden mit 10 % besteuert, es sei denn, das empfangende Unternehmen ist mit dem zahlenden Unternehmen verbunden und hat seinen Sitz in einem der EWR-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz. Für Dienstleistungen, die in Estland erfüllt werden, werden 10 % Quellensteuer erhoben. Mit 21 % werden Mietzahlungen besteuert.


4. Mehrwertsteuer

Für die Mehrwertsteuer liegt der Regelsteuersatz im Jahr 2011 bei 20 %. Daneben gibt es auch einen reduzierten Steuersatz von 9 %, der für Bücher, Periodika, Medikamente und Beherbergungsdienstleistungen gilt.

 

5. Doppelbesteuerungsabkommen

Estland hat 47 Besteuerungsabkommen mit anderen Ländern geschlossen, darunter auch mit Deutschland, die sich inhaltlich an dem OECD-Musterabkommen orientieren.

 

 

 

Lettland

Lettland

Warum Lettland?

Warum Lettland?

In den letzten fünf Jahren ist die Wirtschaft in Lettland stetig gewachsen. Das Land ist den durch die Wirtschaftskrise eingetretenen Schwierigkeiten entschlossen entgegengetreten, indem es gezielt versucht, ausländische Investoren zu gewinnen. So können Unternehmen zum Teil in nur einem Tag gegründet werden. Strukturfonds der EU werden gezielt eingesetzt, eine Reihe staatlicher Unterstützungsprogramme zu schaffen, die der Weiterentwicklung der Wirtschaft dienen sollen. Im Doing Buisness Report 2010 belegte Lettland Platz 24 im Ranking von 183 Staaten.

Die lettischen Arbeitskräfte sind mehrsprachig, hoch motiviert und gut ausgebildet. Über 85% der Letten sprechen Russisch, 70% der Menschen unter 40 Jahren sprechen Englisch und auch Deutsch und skandinavische Sprachen sind weit verbreitet. Darüber hinaus ist Lettland unter den Top Fünf der Welt in Bezug auf die Anzahl der Studenten pro Einwohner.

Auch die Lage Lettlands ist ideal für Unternehmen. Es liegt im Zentrum Nordeuropas und ist nur eines von drei EU-Staaten, die direkt an Russland grenzen. Die gute ausgebaute Infrastruktur erhöht die Attraktivität Lettlands als Wirtschaftsstandort. Neben gut ausgebauten Straßen verbindet die Transsibirische Eisenbahn Lettlands Hauptstadt Riga mit Moskau und dies in der kürzesten und direktesten Route, die es gibt. Ebenfalls verfügt Lettland über drei eisfreie Häfen.

Die geringen Steuern tragen zusätzlich zur Attraktivität Lettlands bei. 
Darüber hinaus sind lettische Unternehmen und Forschungseinrichtungen an neuen Joint Ventures in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern interessiert.

 

Unternehmensformen Lettland

Unternehmensformen Lettland

Im lettischen Recht werden fünf Unternehmensformen genannt. Dies sind der Einzelhandelskaufmann, die Partnerschaft, die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft und die GmbH.

 

1. Einzelhandelskaufmann

Bei dem Einzelhandelskaufmann (Individuālais komersants) handelt es sich um eine natürliche Person. Sie muss als Kaufmann im Handelsregister eingetragen werden, soweit ihr Umsatz 200.000 LVL (etwa 282.050,- Euro) übersteigt und sie mehr als fünf Angestellte hat. Der Einzelhandelskaufmann haftet für die Verbindlichkeiten seines Unternehmens persönlich und unbeschränkt.

 

2. Die Partnerschaft

Eine Partnerschaft (pilnsabiedrība) kann von zwei oder mehr Partnern gegründet werden, die dann unter einem gemeinsamen Namen handeln. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich bei den Partnern um natürliche oder juristische Personen handelt. Zwischen den Partnern wird für die Gründung ein Vertrag ausgehandelt, der auch nur mit Zustimmung der Gründungspartner geändert werden kann. In diesem werden die Aufgaben, die Aufteilung des Gewinns sowie die Rechte der Partner festgelegt. Auch die Auflösung der Partnerschaft ist nur möglich, wenn eine solche Vereinbarung von allen Partnern unterschrieben wird. Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner mit ihrem gesamten Vermögen.

 

3. Die Kommanditgesellschaft

Eine weitere Form der wirtschaftlichen Betätigung in Lettland stellt die Kommanditgesellschaft (komandītsabiedrība) dar, die ebenfalls von zwei oder mehr Gesellschaftern gegründet werden kann. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass zumindest ein Komplementär für die Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haftet und ein Kommanditisten nur bis zur Höhe seiner Einlage. Auch hier ist ein Vertrag zwischen den Gesellschaftern erforderlich, der die Aufgaben, Verantwortungen, Rechte und Pflichten der Gesellschafter regelt.

 

4. Die Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (Akciju sabiedrība) ist eine weitere Gesellschaftsform in Lettland. Sie muss die Abkürzung „AS“ am Ende ihrer Firmenbezeichnung tragen. Das Mindestkapital beträgt 25.000 LVL (etwa 35256,- Euro), die von mindestens zwei Aktionären gehalten werden müssen und die vor der Registrierung der Gesellschaft auf das eröffnete Konto einer lettischen Bank eingezahlt werden müssen. Da es sich bei der Aktiengesellschaft um eine öffentliche Gesellschaft handelt, können die Aktien öffentlich gehandelt werden.

Notwendige Organe der Aktiengesellschaft sind der Vorstand und der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung der Aktionäre gewählt, der dann wiederum den Vorstand wählt. Der Aufsichtsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen und darf nicht mehr als zwanzig Mitglieder umfassen. Die Mitglieder des Vorstandes müssen selbst keine Aktieninhaber sein.

Zur Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, die die Pflichten der Mitglieder, deren Funktion, Namen und Andressen enthalten muss. In einer ebenfalls erforderlichen Satzung ist der Zweck des Unternehmens darzulegen, genauso wie die Struktur des Vorstandes. Diese beiden Gründungsdokumente müssen nicht notariell beglaubigt werden. Jedoch ist eine notarielle Beglaubigung des Antrags auf Registrierung beim Handelsregister erforderlich. Diese ist zusammen mit weiteren Dokumenten (Gründungsvertrag, Nachweis über ein Konto bei einer lettischen Bank, Nachweis für die Zahlungen der Gebühren für die Anmeldung und der Veröffentlichung im Amtsblatt, notariell beglaubigte Unterschriftenproben der Vorstandsmitglieder) beim Handelsregister einzureichen, was durch einen der Gründer oder jede andere Person geschehen kann. Diese Regeln gelten nicht nur für lettische Unternehmer, sondern auch für Unternehmer, die eine Aktiengesellschaft aus dem Ausland gründen wollen. Hierbei ist zu beachten, dass der Sitz der Gesellschaft in Lettland liegen muss. Geführt werden kann sie jedoch vom Ausland aus. Des weiteren ist eine Registrierung zur Umsatzsteuer erforderlich.

 

5. GmbH

Auch die GmbH (Sabiedrība ar ierobežoto atbildību) kann von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Sie ist die am weitesten verbreitete Unternehmensform in Lettland. Das Mindestkapital muss 2.000,- LVL betragen, was in etwa 2.820,- Euro entspricht. Die Gesellschaftsanteile können nicht öffentlich gehandelt werden.

Zur Führung der Geschäfte der GmbH ist ein Vorstand erforderlich, der auch aus einer Person bestehen kann. Ein Aufsichtsrat und ein Wirtschaftsprüfer sind nur dort notwendig, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Zur Gründung einer GmbH sei auf die Ausführungen zur Aktiengesellschaft verwiesen.

 

6. Repräsentanzen und Zweigstellen

Ausländische Firmen haben in Lettland die Möglichkeit, Repräsentanzen und Zweigstellen zu eröffnen.

Eine Repräsentanz (pārstāvniecība) zeichnet sich dadurch aus, dass durch sie keine Tätigkeiten ausgeführt werden, die zu Einkommen führen. Sie dürfen in Lettland nicht geschäftlich tätig werden.

Zweigstellen (filiāle) eines ausländischen Unternehmens müssen beim lettischen Handelsregister registriert werden, wenn sie in Lettland geschäftlich tätig werden wollen. Da Zweigniederlassungen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, haftet die ausländische Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung. Notwendig ist die Registrierung zur Umsatzsteuer. Die Zweigstelle unterliegt der Körperschaftsteuer, eine Zweigstellensteuer gibt es in Lettland nicht.

 

Steuern in Lettland

Steuern (Lettland)

In Lettland werden Steuern entweder vom Staat oder von den regionalen Verwaltungseinheiten eingehoben. Dabei erhebt der Staat folgende Steuern: die Körperschaftsteuer (einschließlich Quellensteuern), die Glücksspiel- und Lotterie-Steuer, die Mehrwertsteuer, die Sozialversicherung, die Einkommensteuer, die Grundsteuer, die Naturressourcensteuer, die Verbrauchssteuer, die Zollabgaben, die Auto-und Motorrad-Steuer sowie die Stromsteuer. Als regionale Steuer sei hier die Grunderwerbsteuer genannt.

Jede natürliche Person und jedes Unternehmen hat die Pflicht, sich bei den lokalen Steuerbehörden zu registrieren und regelmäßig Steuererklärungen zu erstellen.

 

1. Einkommensteuer

Ansässige natürliche Personen, die sich mehr als 183 Tage in Lettland aufhalten, sind in Lettland unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen daher mit ihrem gesamten Welteinkommen der lettischen Einkommensteuer. Anders als in Deutschland besteht für alle Einkünfte, egal wie hoch, ein einheitlicher Steuersatz. Dieser sogenannte Flat Tax beträgt 25 %. Dividenden werden mit 10 % besteuert, Kapitalerträge mit 15 %.

 

2. Körperschaftsteuer

Grundlage für die Besteuerung von Unternehmen ist das Gesetz über die Unternehmensbesteuerung (Par uzņēmumu ienākuma nodokli). Danach sind alle in Lettland registrierten Unternehmen mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig. Unternehmen, die nicht ansässig oder registrierungspflichtig sind, unterliegen mit ihren in Lettland erzielten Umsätzen der lettischen Körperschaftsteuer. Deren Steuersatz liegt bei 15 %.

Zusätzlich gibt es in Lettland auch Quellensteuern. Diese umfassen Dividenden (Steuersatz: 10 %), Management- oder Beratungshonorare (Steuersatz: 10 %), Zinszahlungen (Steuersatz: 10 %), Lizenzgebühren (Steuersatz: 5 % oder 15 %), Zahlungen an Niedrigsteuerländer (Steuersatz: 15 %) sowie Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Steuersatz: 2 %).

Verluste können bis zu acht Jahre vorgetragen werden.

 

3. Mehrwertsteuer

Gemäß dem lettischem Umsatzsteuergesetz (Par pievienotās vērtības nodokli) unterliegen Herstellung und der Vertrieb, die Einfuhr von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen der Steuerpflicht. Der Regelsteuersatz liegt hier im Jahr 2011 bei 22 %. Daneben gibt es einen ermäßigten Steuersatz von 12 %, der auf bestimmte Medikamente, medizinische Waren und Dienstleistungen, Ausbildungsliteratur und Periodika, öffentliche Personenbeförderung, Heizenergie und Gas, sowie Beherbergungsleistungen erhoben wird.

Keine Mehrwertsteuer wird für die Aus- und Durchfuhr durch Lettland, sowie auf die damit verbundenen Dienstleistungen erhoben.

 

4. Doppelbesteuerungsabkommen

Lettland hat 51 Besteuerungsabkommen mit anderen Ländern geschlossen, darunter auch mit Deutschland, die sich inhaltlich an dem OECD-Musterabkommen orientieren.

 


 

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