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Gesellschaftsformen Türkei

Gesellschaftsformen Türkei

In der Türkei gibt es verschiedene Unternehmensformen, die für die Gründung eines Unternehmens oder die Betreibung einer Zweigniederlassung zur Verfügung stehen. Unterschieden wird zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.

 

1. Kollektiv Şirket (Kollektivgesellschaft)

Bei der Kollektiv Şirket handelt es sich um eine von mindestens zwei Personen gegründete Gesellschaft, die zum Zwecke der Betreibung eines Handelsgewerbes unter einer Firma gegründet wird. Sie ist eine juristische Persönlichkeit, weshalb für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in erster Linie die Gesellschaft selbst haftet. Die Gesellschafter haften sekundär gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Es ist unerheblich, in welchem Land die Gesellschafter ansässig sind.

Zur Gründung der Kollektiv Şirket ist ein schriftlicher Vertrag zwischen den Gesellschaftern erforderlich, der gesetzlich festgeschriebene Mindestangaben enthalten muss. Hierzu zählen die persönlichen Angaben der Gesellschafter, der Sitz der Gesellschaft und die vertretungsberechtigten Personen. Der Vertrag muss von den Gesellschaftern unterschrieben und diese Unterschriften anschließend notariell beglaubigt werden.

Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich, jedoch muss ein ordnungsgemäßer Betrieb der Gesellschaft gewährleistet werden. Zu diesem Zweck erbrachte Einlagen können aus Geld, Sachwerten, Rechten oder der eigenen Arbeitskraft bestehen.

Ihre Rechtspersönlichkeit erlangt die Kollektiv Şirket durch Eintragung in das türkische Handelsregister. Ebenfalls erforderlich ist die Bekanntmachung im Handelsregisterblatt.

Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, haben alle Gesellschafter das Recht, die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten. Lediglich bei Geschäften die zu erheblichen finanziellen Verpflichtungen der Kollektivgesellschaft führen, ist ein einstimmiger Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Dasselbe gilt für Änderungen des Gesellschaftsvertrages.

 

2. Komandit Şirket (Kommanditgesellschaft)

Bei der Komandit Şirket haftet mindestens einer der Gesellschafter unbegrenzt mit seinem gesamten Privatvermögen (Komplementär), während mindestens ein anderer Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet (Kommanditist). Die Komplementäre müssen natürliche Personen sein. Als Kommanditisten können sich auch juristische Personen beteiligen.

Die Anzahl der Gesellschafter ist nach oben hin nicht begrenzt. Ebenso ist es unerheblich, in welchem Land sie ansässig sind.

Zur Gründung der Komandit Şirket ist ein schriftlicher Vertrag zwischen den Gesellschaftern erforderlich, der gesetzlich geregelte Mindestangaben enthalten muss, wie die persönlichen Angaben der Gesellschafter, den Gesellschaftsgegenstand und die vertretungsberechtigten Personen. Der Vertrag muss von den Gesellschaftern unterschrieben und diese Unterschriften anschließend notariell beglaubigt werden. Sodann muss die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und im Handelsregisterblatt bekannt gemacht werden.

Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Zu erbringende Einlagen können aus Geld, Sachwerten, Rechten oder der eigenen Arbeitskraft bestehen, wobei Letzteres nur dem Komplementär möglich ist.

Nach außen hin wird die Gesellschaft durch die Komplementäre vertreten. Aufgrund vertraglicher Regelung können aber auch Kommanditisten an der Geschäftsführung beteiligt werden.

 

3. Sermayesi paylara bölünmüs Şirket (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

Im Unterschied zur Kommanditgesellschaft sind bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien die Gesellschaftsanteile der Kommanditisten frei handelbar. Zur Gründung sind zwei bis fünf Gesellschafter erforderlich. Mindestens einer von diesen muss Komplementär sein.

 

4. Limited Şirket (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Die Limited Şirket kann von mindestens zwei, höchstens jedoch 50 natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Sie besitzt ein in Stammeinlagen geteiltes Stammkapital und haftet für Verbindlichkeiten nur bis dessen Höhe. Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlage beschränkt.

Die Gründung der Gesellschaft erfolgt mittels eines Gesellschaftsvertrags, der von den Gründern zu unterzeichnen und anschließend notariell zu beglaubigen ist. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages muss bestimmten gesetzlichen Mindestanforderungen genügen. Hierzu zählen unter anderem die Angaben zur Gesellschaft, wie deren Name, ihr Sitz und ihr Stammkapital. Des Weiteren ist ein Antrag auf Genehmigung zur Errichtung der GmbH beim türkischen Handelsministerium zu stellen. Durch Eintragung in das türkische Handelsregister wird die GmbH rechtsfähig.

Die Höhe des Mindestkapitals beträgt 5.000 TRY (etwa 2.050 Euro; Stand: August 2011). Es kann durch Geld und Sachwerte eingebracht werden. Die GmbH muss darüber hinaus Rücklagen bilden.

Organe der Gesellschaft sind die Gesellschaftsversammlung und die Geschäftsführer. Bei mehr als 20 Gesellschaftern sind darüber hinaus Kontrolleure erforderlich.

Für die Gesellschaft sind umfassende Buchführungspflichten zu beachten. So müssen unter anderem Gesellschafterversammlungen und Beschlüsse dokumentiert werden. Außerdem ist ein Inventarregister zu führen.

 

5. Anonim Şirketi (Aktiengesellschaft)

Mindestens fünf natürliche oder juristische Personen sind zur Gründung einer türkischen Aktiengesellschaft erforderlich, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

Für die Gründung sind ein Gesellschaftsvertrag und die Genehmigung des Handelsministeriums erforderlich. Es gibt zwei verschiedene Gründungsformen. Bei der Einheitsgründung übernehmen die Gesellschafter die gesamten Aktien, wohingegen bei der Stufengründung nur ein Teil der Aktien durch die Gesellschafter übernommen wird. Die gewählte Gründungsform muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Weiterhin ist von der Gemeinde eine Betriebs- und Gewerbeerlaubnis einzuholen, sowie die Gesellschaft beim Handelsregister anzumelden und auch beim Kapitalmarktausschuss zu registrieren.

Das Grundkapital muss mindestens 50.000 TYR (etwa 20.500 Euro; Stand: Juli 2011) betragen und kann aus Geld und Sachwerten sowie Arbeits- und Dienstleistungen bestehen. Zur Gründung ist mindestens ein Viertel des Grundkapitals einzuzahlen. Dessen vollständige Zahlung muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Die Aktiengesellschaft muss zwei Reservefonds bilden. In einen dieser Reservefonds sind jährlich 5 % der Gewinne einzuzahlen, bis ein Betrag in Höhe von 20 % des Grundkapitals erreicht ist. In den zweiten Reservefond sind jährlich 10 % der Dividenden einzuzahlen.

Organe der Aktiengesellschaft sind der Vorstand, die Hauptversammlung und der Aufsichtsrat. Sie wird durch den Vorstand geführt, der aus mindestens drei Personen bestehen muss, von denen zumindest eine Person türkischer Staatsangehöriger sein muss. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft und wird von der Hauptsversammlung für drei Jahre gewählt. Die Hauptversammlung bestellt Vorstand und Aufsichtsrat und fällt die für die Aktiengesellschaft grundsätzlichen Entscheidungen. Der Aufsichtsrat kontrolliert den Vorstand, indem er unter anderem die Buchführung der Gesellschaft überprüft. Die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder müssen türkische Staatsangehörige sein, es sei denn, es gibt einen türkischen Revisor.

 

Sozialversicherung in der Türkei

Sozialversicherung in der Türkei

Sowohl Angestellte, als auch Selbständige müssen sich in der Türkei zur Sozialversicherung anmelden.

Der Sozialversicherungsbeitrag für Angestellte beträgt 15 %. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber weitere 21,5 bis 27 % des Einkommensbetrages des Arbeitnehmers an die Sozialversicherung abführen. Dieser Prozentsatz variiert, da der Arbeitgeber je nach Arbeitsgebiet der Angestellten eine Sozialversicherung in Höhe von 1 bis 6,5 % für Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Krankheiten aufwenden muss.

Von der türkischen Sozialversicherung sind unter anderem Renten-, Krankheits-, und Arbeitslosenversicherung umfasst, wobei der größte Prozentsatz mit insgesamt 20 % auf den Beitrag zur Rente und Erwerbsunfähigkeitsrente entfällt. Der Staat zahlt für den Angestellten einen Beitrag in Höhe von 1 % seines Einkommens in den Fond zur Absicherung der Arbeitslosigkeit.

Der jährliche maximal zu zahlende Sozialversicherungsbeitrag beläuft sich auf 5.177,25 TYR (ca. 2.140 Euro; Stand: August 2011).

Selbständige müssen 31 % ihres Einkommens an die Sozialversicherung abführen, die in diesem Fall jedoch lediglich Rente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Krankheit und Leistungen im Falle der Mutterschaft abdeckt.

 

Steuern in der Türkei

 

Steuern in der Türkei

1. Körperschaftsteuer

Unternehmen, die ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung in der Türkei haben, unterfallen mit ihrem weltweit erzielten Einkommen der türkischen Körperschaftsteuer. Unternehmen, die nicht in der Türkei ansässig sind, sind lediglich bezüglich ihres in der Türkei erzielten Einkommens körperschaftsteuerpflichtig. In der Regel entspricht das Steuerjahr dem Kalenderjahr.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 20 %. Steuerbar sind grundsätzlich alle Einkommen des Unternehmens. Bestimmte Einkommensarten, wie Dividenden und Kapitalerträge, sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen.

Grundlage für die Bemessung der zu zahlenden Körperschaftsteuer ist das Jahresergebnis der Gesellschaft, das nach den gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungslegungsvorschriften festzustellen ist.

Vom Gewinn des Unternehmens können bestimmte Abzüge geltend gemacht werden. So können Ausgaben, die der Steuerpflichtige zur Erzielung, Sicherstellung und Aufrechterhaltung von steuerbaren Gewinnen aufwenden musste, vom Bruttogewinn abgezogen werden. Das Gesetz listet weitere abzugsfähige Aufwendungen auf, wie zum Beispiel Spenden an Regierungsorganisationen und Reisekosten . Zu 100 % können Kosten für Forschung und Entwicklung geltend gemacht werden.

Verluste des Unternehmens können bis zu fünf Jahre vorgetragen werden.

Ebenfalls sind Abschreibungen auf alle Wirtschaftsgüter möglich, die länger als ein Jahr verwendet werden können und dabei abgenutzt werden. Das Finanzministerium gibt die Höhe des jährlichen Abschreibungsbetrages für jedes Wirtschaftsgut vor. Es kann aber auch eine degressive Abschreibungsmethode gewählt werden.

 

2. Quellensteuern

Sind Dividenden nicht durch besondere Regelungen von einer Besteuerung in der Türkei ausgenommen, so werden sie in Höhe von 15 % besteuert.

Bei Bauvorhaben, die länger als ein Jahr dauern, unterliegen die je nach Fortschritt des Baus zu leistenden Zahlungen einer Quellensteuer in Höhe von 3 %. Diese werden nach Abschluss des Bauvorhabens mit der zu leistenden Umsatzsteuer verrechnet.

Honorare und Lizenzgebühren unterliegen einer Quellensteuer in Höhe von 20%.

Steuern in Höhe von 10 % fallen für Zinsen an, die an ausländische Geldgeber gezahlt werden, die Kredite nur an bestimmte Unternehmen einer Unternehmensgruppe vergeben. Zinszahlungen an sonstige ausländische Geldgeber werden nicht besteuert.

 

3. Umsatzsteuern

Die meisten Produkte und Dienstleistungen in der Türkei unterliegen einer Umsatzsteuer in Höhe von 18 %. Ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 8 % wird unter anderem auf verarbeitete Nahrungsmittel, Bücher, bestimmte medizinische Produkte sowie Kino- und Theaterbesuche erhoben. Ein stark ermäßigter Steuersatz von 1 % gilt beispielsweise für Zeitungen, Grundnahrungsmittel und den Verkauf gebrauchter PKW. Darüber hinaus fällt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen keine Umsatzsteuer an. Dies gilt zum Beispiel für Exporte oder auch Lieferungen an bestimmte kulturelle Einrichtungen.

 

4. Einkommensteuer

In der Türkei unbeschränkt steuerpflichtige Personen müssen dort Einkommensteuer auf ihr weltweit erzieltes Einkommen bezahlen. Als unbeschränkt steuerpflichtig gilt, wer seinen ständigen Wohnsitz in der Türkei hat oder wer sich innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 183 Tage in der Türkei aufhält. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt und dennoch Einkommen in der Türkei erzielt, gilt man als beschränkt Steuerpflichtiger. Dieser unterliegt der türkischen Einkommensbesteuerung nur mit seinem in der Türkei erzielten Einkommen.

Je nach Höhe des erzielten Einkommens gelten verschiedene Einkommensteuersätze. Für Einkommen bis 9.440 TYR (ca. 3.900 Euro; Stand: August 2011) beträgt der Steuersatz 15 %. Einkommen zwischen 9.400 TYR und 23.000 TYR (ca. 9.500 Euro; Stand: August 2011) unterliegen einem Steuersatz in Höhe von 20 % und Einkommen zwischen 23.000 TYR und 53.000 TYR (ca. 21.900 Euro; Stand: August 2011) einem Steuersatz von 27 %. Für darüber liegendes Einkommen beträgt der Steuersatz 35%.

Einen Steuerfreibetrag gibt es in der Türkei nicht. Zu beachten ist aber, dass das Einkommen bis zu einer der oben genannten Grenzen auch lediglich zu dem dort geltenden Steuersatz versteuert wird. Liegt das Einkommen also beispielsweise bei 20.000 TYR, werden 9.400 TYR mit 15 % besteuert, während das darüber hinaus gehende Einkommen mit 20 % besteuert wird.

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens können die Sozialversicherungsabgaben geltend gemacht werden.



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